Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Wenn sich ein Klient die anwaltliche Beratung finanziell nicht leisten kann, so muss er nicht auf die Durchsetzung seiner Rechte verzichten. In einem solchen Fall kann die Gewährung von Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Beratungshilfe
Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt beraten und gegebenenfalls vertreten zu lassen. Hierzu ist bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht ein sogenannter Beratungshilfeschein zu beantragen.
Das Gericht prüft sodann, ob eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist und ob die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nach den jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zur Verfügung stehen.
Wird ihm ein Beratungshilfeschein erteilt, so kann sich der Klient von einem Rechtsanwalt seiner Wahl außergerichtlich beraten und vertreten lassen.
Prozesskostenhilfe
Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses (außer Strafverfahren) zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligen.
Der Betreffende ist dann von der Zahlung der Gerichtskosten einschließlich gerichtlicher Auslagenvorschüsse sowie der Kosten seines eigenen Anwaltes befreit. Die genannten Kosten übernimmt in diesem Fall die Landeskasse.
Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten in monatlichen Raten an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.
Ebenso kann das Gericht vier Jahre lang nach der rechtskräftigen Entscheidung überprüfen, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
Gegebenenfalls kann das Gericht dann eine Erstattung der Kosten verlangen.