Regelung der Verkehrssünderkartei
Mit dem 01.05.2014 wurde das bisherige Punktesystem durch das neue Fahreignungsbewertungssystem abgelöst. Die Reform soll zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit führen, so dass künftig in erster Linie Verkehrsverstöße eingetragen werden, die die Verkehrssicherheit gefährden.
Je nach Schwere der Tat gibt es künftig nur noch drei Kategorien mit 1 bis 3 Punkten.
Eingetragen werden neben einigen Straftaten bestimmte Ordnungswidrigkeiten, in denen eine Geldbuße von mindestens 60 € festgesetzt wurde, sowie alle Fälle, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wurde.
Bei einem Punktestand von 4 oder 5 erfolgt künftig eine schriftliche Ermahnung.
Liegt der Punktestand bei 6 oder 7, so erfolgt eine schriftliche Verwarnung.
Ab einem Punktestand von 8 wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Ein Punkteabbau durch ein freiwilliges Fahreignungsseminar ist möglich bei einem Punktestand von 1 bis 5. Es kann aber lediglich ein Punkt innerhalb von fünf Jahren abgebaut werden.
Bereits nach bisherigem Recht bestehende Punkte werden wie folgt umgerechnet :
Stand bis zum 30.04.2014 | Stand ab dem 01.05.2014 |
1 - 3 | 1 |
4-5 | 2 |
6 - 7 | 3 |
8 - 10 | 4 |
11 - 13 | 5 |
14 - 15 | 6 |
16 - 17 | 7 |
über 18 | 8 |
Tilgungsfristen
Die Tilgungsfrist beträgt bei eingetragenen Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Punkt bewertet wurden, 2 1/2 Jahre.
Bei Straftaten sowie bei Ordnungswidrigkeiten, die mit zwei Punkten bewertet wurden, liegt die Tilgungsfrist bei 5 Jahren.
Wurde wegen einer Straftat die Fahrerlaubnis entzogen, so liegt die Tilgungsfrist sogar bei 10 Jahren.
Die Tilgungsfrist beginnt für alle eingetragenen Entscheidungen mit deren Rechtskraft.
Künftig wird jedoch jeder Verstoß einzeln betrachtet, so dass eine Verlängerung der Tilgungsfrist bei wiederholten Verstößen nicht mehr erfolgt.
Die Überliegefrist beträgt ein Jahr.